§ 1 Entfällt der Auftritt durch Absage des Veranstalters
oder aus einem anderen, vom Veranstalter verursachten Grund, zahlt
der Veranstalter die im § 2 vereinbarte Vergütung mit Umsatzsteuer.
Ersparte Aufwendungen von Active werden abgezogen.
§ 2 Entfällt die gesamte Veranstaltung durch Verschulden von Active , ist diese
zum Schadenersatz, maximal jedoch bis zur Höhe des vereinbarten Entgelts verpflichtet.
Ersparte Aufwendungen des Veranstalters werden abgezogen.
§ 3 Alle anfallenden Abgaben, Steuern etc., insbesondere die der GEMA, sind vom
Veranstalter zu entrichten.
§ 4 Der Veranstalter hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Showprogramme
zu sorgen. Das sind, sofern das gebuchteProgramm dies erforderlich macht, insbesondere
: beheizte und saubere Garderoben mit Spiegel und Sanitärräume in unmittelbarer
Auftrittsnähe, ein CD-Abspielgerät, entsprechende Bühnenbeleuchtung, Ordner zur
Sicherstellung der Künstler gegen Tätlichkeiten von Dritten, entsprechende Ausweichräume
bei Freilichtveranstaltungen im Falle von Schlechtwetter, mind. 18° C Temperatur
im Auftrittsraum und in den Garderoben. Getränke und Speisen ( Imbiss ) sind
für die Künstler und deren Begleitpersonen im üblichen Rahmen vom Veranstalter
auf seine Kosten zu stellen ( Minimum 5 Getränke und ein kleiner Imbiss ).
§ 5 Der Veranstalter verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, das weder Er noch
Dritte die Darbietung des Künstlers ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung
von Active audiovisuell ( Video, Film, Ton und/oder durch ein sonstiges Aufnahmesystem
) aufnehmen oder aufnehmen lassen.
§ 6 Bei nicht ordnungsgemäßer Durchführbarkeit des Showprogrammes, wie z.B.:
Sicherheitsrisiko etc., behält sich die Agentur die Unterbrechung bzw. den Abbruch
der Showprogramme vor. In diesem Fall ist jedoch die vereinbarte Gage zu 100
% fällig.
§ 7 Für die von den Künstlern mitgeführten Showutensillien, Dekorationen oder
austattungen haftet der Veranstalter direkt am Veranstaltungsort gegen möglichen
Diebstahl und Beschädigung. Dies gilt auch außerhalb der Veranstaltungszeiten
in denen die Utensilien bzw. Dekorationen aufbewahrt werden. Die mit der Veranstaltung
oder Darbietung in Zusammenhang stehenden Risiken sind vom Veranstalter entsprechend
zu versichern.
§ 8 Der Veranstalter verpflichtet sich jegliche behördliche Zustimmungen, Genehmigungen
oder Versicherungen insbesondere evtl. erfoderliche Genehmigung für die Zurschaustellung
von Personen, einzuholen. So eine Veranstaltung bedingt durch eine fehlende behördliche
Genehmigung, Zustimmung oder Versicherung nicht stattfinden kann, liegt die im
Verschulden des Veranstalters, wodurch die vertragsmäßig vereinbarte Gage fällig
wird.
§ 9 Der Vertragsunterzeichnende / Veranstalter erklärt, das er zur Unterzeichnung
von Verträgen berechtigt ist. Die Agentur ist jedoch nicht verpflichtet, sich
den Kompetenzbereich des Unterzeichnenden nachweisen zu lassen.
§ 10 Bei Unmöglichkeit der Erbringung der Vertragsleistung in Folge vom Künstler
(Agentur) nicht zu vertretende Umstände entfallen alle Ansprüche des Veranstalters
aus diesem Vertrag oder aus anderen Rechtsgründen ( Wetter, Unfall, Katastrophen,
defektes Fahrzeug, Quarantäne, verkehrsbedingte Verspätungen ) Eine Karenzzeit
für vorher genannte Ereignisse von 60 min. wird zugesprochen. Der Künstler (Agentur)
ist verpflichtet, dem Veranstalter eine schwerwiegende Erkrankung durch ärztliches
Attest innerhalb einer Woche nach Auftreten der Erkrankung nachzuweisen. Auf
Wunsch des Veranstalters muß ein Ersatztermin nach vorheriger Vereinbarung innerhalb
6 Monaten nach dem Ereignis vom Künstler (Agentur) eingehalten werden.
§ 11 Der Veranstalter verpflichtet sich, Folgeverträge ( auch für Zweitunternehmen
) mit dem Künstler, Firma usw. ausschließlich über Active abzuschließen. Bei
Nichteinhaltung ist der Veranstalter verpflichtet die zu geltenden Bedingungen
errechnete Provision für den ( die ) Folgeverträge an Active zu zahlen.
§ 12 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der unbedingten Schriftform.
§ 13 Es wurden keine weiteren mündlichen Absprachen getroffen.
§ 14 Active und der Künstler unterliegen weder in der Programmgestaltung noch
in der Darbietung Weisungen des Veranstalters. Dem Veranstalter sind Stil und
Art der Darbietung des Künstlers bekannt. Die Vertragsparteien sind nur an die
durch diesen Vertrag vereinbarten Bedingungen gebunden. Disposition und Regie
seiner Darbietung obliegen dem Künstler. Die Zahlung der Gesamtvergütung ist
unabhängig vom Erfolg des Künstlers in seiner Darbietung beim Publikum.
§ 15 Die Abrechnung des vollen Betrages aus § 2 wird ausschließlich vor der Show
/ Aufbau in Bar fällig.
§ 16 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden,
so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.
Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen
zu ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in
rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Vertrag
enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücke verpflichten sich die Parteien
auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien
nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen
bedacht worden wäre.
§ 17 Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher
Gerichtsstand unser Geschäftssitz für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund
dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen
allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss
des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland
verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist.
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